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Recht und Sichtbarkeit

Website und Google-Profil einer TCM-Praxis: Was das Heilmittelwerbegesetz erlaubt und was nicht

Wer eine TCM-Praxis oder Naturheilpraxis sichtbarer machen will, schreibt Texte: Leistungsseiten, ein Google-Profil, vielleicht einen Blog. Sobald diese Texte Behandlungen mit Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden in Verbindung bringen, gilt das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieser Artikel zeigt anhand des Gesetzestexts, wo die Grenzen liegen und was trotzdem gut möglich ist.

Kurz gesagt: Das Heilmittelwerbegesetz gilt für Werbung, die sich auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bezieht. Das betrifft auch Website und Google-Profil einer TCM-Praxis, sobald dort Behandlungen in diesen Zusammenhang gestellt werden. Verboten sind vor allem irreführende Aussagen, etwa der Eindruck eines sicheren Erfolgs (§ 3 HWG), bestimmte Formen von Patientenberichten, Empfehlungen und Bildern (§ 11 HWG) sowie Werbung mit den in der Anlage zu § 12 HWG genannten Krankheiten. Sachliche Angaben zu Methode, Ablauf, Dauer, Kosten und Qualifikation sind dagegen gut möglich.

Wichtig: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ich bin SEO-Berater, kein Anwalt. Er erklärt den Gesetzestext und einige veröffentlichte Urteile, Stand Oktober 2026. Ob eine konkrete Formulierung auf Ihrer Website zulässig ist, klären Sie im Zweifel mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Medizinrecht oder über Ihren Berufsverband.

Wann das HWG für Ihre Website gilt

Das Gesetz gilt nicht nur für Arzneimittel. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG erfasst es auch „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“, sobald sich die Werbeaussage auf die „Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden“ bezieht. Akupunktur, Kräutertherapie oder Schröpfen fallen also unter das HWG, sobald Sie damit werben, dass sie Krankheiten oder krankhafte Beschwerden erkennen, beseitigen oder lindern.

Viele Verbote gelten nur „außerhalb der Fachkreise“. Fachkreise sind nach § 2 HWG Angehörige der Heilberufe und des Heilgewerbes sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ihre Patientinnen und Patienten gehören nicht dazu. Eine öffentliche Website, ein Google-Profil und ein Blog richten sich deshalb an Laien, und dort gelten die strengeren Regeln.

Das Gesetz gilt für jeden, der wirbt: für Heilpraktikerinnen genauso wie für Ärztinnen, die TCM anbieten. Darauf weist die Ärztekammer Nordrhein ausdrücklich hin (Rheinisches Ärzteblatt, Heft 6/2022, S. 27). Für Ärztinnen und Ärzte kommt die Berufsordnung ihrer Kammer hinzu.

Der wichtigste Maßstab: keine Irreführung

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung und nennt typische Fälle. Irreführend ist es insbesondere, wenn

  • einer Behandlung eine Wirkung zugeschrieben wird, die sie nicht hat (§ 3 Satz 2 Nr. 1),
  • fälschlich der Eindruck entsteht, ein Erfolg könne „mit Sicherheit erwartet werden“ (Nr. 2a),
  • fälschlich der Eindruck entsteht, es träten keine schädlichen Wirkungen ein (Nr. 2b),
  • unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung oder Befähigung gemacht werden (Nr. 3b).

Wie streng Gerichte das sehen, zeigt ein Fall, den die Ärztekammer Nordrhein beschrieben hat: Ein Heilpraktiker warb mit der Geschichte eines Patienten, der nach jahrelangen Schmerzen nach einer Behandlungsserie beschwerdefrei gewesen sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte die Werbung (Urteil vom 24.02.2022, I-20 U 292/20). Leserinnen könnten annehmen, die Behandlung werde bei ähnlichen Beschwerden auch ihnen helfen. Ein ausdrückliches Versprechen war dafür nicht nötig, der erweckte Eindruck genügte.

Hinzu kommt das sogenannte Strengeprinzip. Nach dem Bundesgerichtshof ist Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, Urteil vom 06.02.2013, I ZR 62/11, Rn. 16, zitiert nach dejure.org). Für viele Verfahren der TCM ist das ein hoher Maßstab. Der sichere Weg ist deshalb, Methoden zu beschreiben statt Wirkungen zu behaupten.

Was § 11 HWG außerhalb der Fachkreise verbietet

§ 11 Abs. 1 HWG enthält eine Liste von Werbeformen, die gegenüber Laien nicht erlaubt sind. Für eine Praxis-Website sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Empfehlungen von Fachleuten (Nr. 2). Verboten sind Angaben, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern oder im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen. Ein Satz wie „von Ärzten empfohlen“ gehört deshalb nicht auf die Website.
  • Krankengeschichten (Nr. 3). Patientenberichte sind nicht grundsätzlich verboten, aber dann, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgen oder durch ausführliche Beschreibung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.
  • Bilder vom Körper (Nr. 5). Unzulässig sind Darstellungen, die Veränderungen des Körpers durch Krankheiten in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise zeigen.
  • Getarnte Werbung (Nr. 9). Verboten sind Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist.
  • Äußerungen Dritter (Nr. 11). Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben sind unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden.

Vorher-Nachher-Bilder sind für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit vollständig verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG). Der Bundesgerichtshof legt diesen Begriff weit aus: Auch eine Unterspritzung mit Hyaluron zur Korrektur von Nase oder Kinn fällt darunter (BGH, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24, Pressemitteilung Nr. 147/2025). Wer in der Praxis auch ästhetische Unterspritzungen anbietet, sollte dafür keine Vorher-Nachher-Vergleiche zeigen. Bei allen anderen Behandlungen bleibt das Irreführungsverbot aus § 3 HWG. Mein Rat für TCM-Praxen: auf Vorher-Nachher-Bilder ganz verzichten.

§ 12 HWG: Krankheiten, auf die sich Werbung nicht beziehen darf

Nach § 12 Abs. 2 HWG darf sich Werbung für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise nicht auf die Krankheiten beziehen, die in der Anlage zu § 12 stehen. Für den Menschen sind das vier Gruppen:

  1. nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
  2. bösartige Neubildungen,
  3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
  4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

§ 12 Abs. 2 Satz 2 HWG nennt wenige Ausnahmen, etwa für Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. Das Gesetz verbietet, dass sich Ihre Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern dieser Krankheiten bezieht. Mein vorsichtiger Rat geht darüber hinaus und ist eine redaktionelle Empfehlung, keine Gesetzesvorgabe: Nennen Sie diese Krankheiten im Zusammenhang mit Ihren Leistungen gar nicht, auch nicht für eine begleitende Behandlung. Wenn Patientinnen danach fragen, gehört das in das persönliche Gespräch.

Was auf einer Leistungsseite gut möglich ist

Eine gute Leistungsseite beantwortet die Fragen, die eine Interessentin vor dem ersten Termin hat. Dafür brauchen Sie keine Wirkversprechen. Sachlich und überprüfbar sind zum Beispiel:

  • Methode: was Akupunktur, Schröpfen oder eine Kräuterrezeptur in Ihrer Praxis praktisch bedeutet, ohne Aussage über Heilerfolge.
  • Ablauf: Erstgespräch, Untersuchung, Behandlung, Nachgespräch.
  • Dauer: wie lange ein Termin und eine übliche Terminserie dauert.
  • Kosten: Preise je Termin oder Leistung und der Hinweis, dass die Erstattung von Ihrer Versicherung abhängt.
  • Qualifikation: Erlaubnis, Ausbildung, Fortbildungen und Berufsjahre, jeweils wahrheitsgemäß (§ 3 Satz 2 Nr. 3b HWG).

Die folgenden Beispiele sind ausgedacht und stammen aus keiner echten Praxis.

So jaSo lieber nicht
„Ein Akupunkturtermin dauert bei mir etwa 45 Minuten, davon liegen Sie rund 20 Minuten in Ruhe.“Eine Aussage, die einen sicheren Erfolg nach einer bestimmten Zahl von Sitzungen nahelegt (§ 3 Satz 2 Nr. 2a HWG).
„Im Erstgespräch besprechen wir, ob eine Behandlung für Sie in Frage kommt.“Eine Liste von Krankheiten, bei denen die Methode helfen soll.
„Heilpraktikerin seit 2015, dreijährige Ausbildung in Akupunktur.“„Von Ärzten empfohlen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
„Ein Termin kostet 85 Euro. Ob Ihre Versicherung etwas erstattet, erfragen Sie bitte dort.“Der Hinweis, eine Behandlung sei völlig frei von Nebenwirkungen (§ 3 Satz 2 Nr. 2b HWG).
Fotos von Praxisraum, Nadeln und Ihnen selbst.Vorher-Nachher-Bilder oder Fotos von erkrankten Körperstellen.

Bewertungen und Rezensionen

Google-Bewertungen schreiben Ihre Patientinnen, nicht Sie. Sobald Sie Bewertungen aber auf Ihre Website übernehmen oder in Werbung zitieren, werden sie Teil Ihrer Werbung. Dann gilt § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG: Äußerungen Dritter dürfen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden. Eine Rezension, die einen Heilerfolg schildert, wird auf Ihrer Website schnell zu genau der Art von Krankengeschichte, die das OLG Düsseldorf untersagt hat. Zitieren Sie deshalb lieber Aussagen über Atmosphäre, Erklärungen und Organisation.

Hinzu kommt das Wettbewerbsrecht. Wer Bewertungen von Kundinnen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kundinnen stammen. Gefälschte Bewertungen zu beauftragen oder Bewertungen falsch darzustellen, ist nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG immer unzulässig.

Google selbst untersagt in seinen Richtlinien für Maps-Inhalte Rezensionen gegen Anreize wie Rabatte oder Geschenke und das gezielte Bitten nur um positive Rezensionen. Erlaubt ist, nach einer ehrlichen Bewertung der tatsächlichen Erfahrung zu fragen. Wie Sie mit einer unfairen Bewertung umgehen, steht im Artikel Negative Google-Bewertung löschen lassen.

Texte im Google-Unternehmensprofil

Das Google-Unternehmensprofil ist oft der erste Text, den eine Interessentin von Ihrer Praxis liest. Für Beschreibung, Leistungen und Beiträge gelten dieselben Regeln wie für die Website, denn auch dort werben Sie gegenüber Laien. In der Praxis bewährt sich:

  • In der Beschreibung Methoden, Ort, Erreichbarkeit und Qualifikation nennen, keine Krankheiten.
  • Bei den Leistungen die Methode als Namen verwenden, etwa „Akupunktur“ oder „Schröpfen“, ohne den Zusatz, wogegen sie helfen soll.
  • Beiträge für sachliche Neuigkeiten nutzen: neue Sprechzeiten, ein Vortrag, eine Fortbildung.
  • Auf Rezensionen freundlich und allgemein antworten, ohne Gesundheitsangaben der Person zu wiederholen.

Blogartikel: Information oder Werbung?

Ein Blog kann Ihre Praxis bei Google und in KI-Antworten sichtbarer machen, weil er Fragen beantwortet, die Menschen tatsächlich stellen. Ein Messbeispiel dazu steht im Artikel Kaum bei Google, trotzdem in KI-Antworten. Ein Blog auf der Praxis-Website wird aber in aller Regel auch als Werbung für die Praxis gelesen. Und § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG verbietet Veröffentlichungen, deren Werbezweck nicht deutlich erkennbar ist.

Daraus folgt eine einfache Arbeitsregel: Schreiben Sie über Methoden, Abläufe und Hintergründe der TCM und machen Sie klar, wer schreibt. Ein Artikel über die Geschichte der Akupunktur oder darüber, wie ein Erstgespräch abläuft, ist unproblematischer als ein Artikel über eine Krankheit, der mit einem Terminhinweis für Ihre Behandlung endet. Allgemeine Gesundheitsinformationen sollten auf Quellen wie Fachgesellschaften verweisen und zur ärztlichen Abklärung raten, statt eine bestimmte Behandlung nahezulegen.

Checkliste vor dem Veröffentlichen

  • Kein sicherer Erfolg. Nirgends entsteht der Eindruck, die Behandlung wirke bestimmt oder nach einer festen Zahl von Terminen.
  • Kein Bezug auf Krankheiten aus der Anlage zu § 12 HWG im Zusammenhang mit Ihren Leistungen.
  • Keine Fachempfehlungen wie „ärztlich empfohlen“.
  • Keine Heilungsgeschichten, weder als eigene Fallbeispiele noch als zitierte Bewertung.
  • Keine Vorher-Nachher-Bilder und keine Fotos erkrankter Körperstellen.
  • Qualifikation wahr und belegbar, mit Erlaubnis und Ausbildung.
  • Preise und Ablauf vollständig, damit niemand erst im Termin von Kosten erfährt.
  • Google-Profil geprüft: Beschreibung, Leistungen und Beiträge nach denselben Regeln.
  • Im Zweifel nachgefragt bei Fachanwältin, Fachanwalt oder Berufsverband.

Häufige Fragen

Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Heilpraktikerinnen?

Ja. Das HWG gilt für jeden, der für Verfahren oder Behandlungen wirbt, sobald sich die Werbung auf Krankheiten oder Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es unterscheidet dabei nicht nach Berufsgruppe.

Darf ich Patientenberichte auf meiner Website zeigen?

Nicht grundsätzlich verboten, aber riskant. § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 11 HWG untersagen Krankengeschichten und Äußerungen Dritter, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Krankengeschichten sind außerdem unzulässig, wenn sie durch ausführliche Beschreibung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können. Ein Bericht über einen Behandlungserfolg kann leicht als irreführend gewertet werden.

Sind Vorher-Nachher-Bilder für eine TCM-Praxis erlaubt?

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sind sie verboten, nach dem BGH auch für Unterspritzungen mit Hyaluron zur Nasen- oder Kinnkorrektur. Bei anderen Behandlungen gelten das Irreführungsverbot und die Bildregeln aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG. Sicherer ist der Verzicht.

Gilt das HWG auch für mein Google-Unternehmensprofil?

Ja, sobald Beschreibung, Leistungen oder Beiträge Behandlungen mit Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden in Verbindung bringen. Das Google-Profil richtet sich an Laien, deshalb gelten dort dieselben Regeln wie auf der Website.

Quellen

Sichtbarer werden, ohne Wirkversprechen

Wie ich TCM-Praxen bei Website, Google-Profil und KI-Sichtbarkeit unterstütze und welche Grenzen ich dabei einhalte, steht auf der Seite für TCM-Praxen. Eine Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

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